Abrechnungen für den Verbrauchsausweis: Welche Sie brauchen und wo die Werte stehen

Der Verbrauchsausweis beruht auf dem, was im Haus tatsächlich verbraucht wurde. Dafür braucht es die Abrechnungen eines bestimmten Zeitraums: bis Ende 2026 mindestens 36 zusammenhängende Monate, ab 2027 zwei Jahre. Fehlende Abrechnungen lassen sich meist nachbestellen.

Stand: · Grundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Auf einen Blick

  • Grundlage des Verbrauchsausweises sind Heizkostenabrechnungen, Abrechnungen des Energieversorgers oder sachgerechte Verbrauchsmessungen (§ 82 Abs. 4).
  • Bis 31. Dezember 2026 braucht es Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten, ab dem 1. Januar 2027 aus zwei Jahren, jährlich und nach Energieträgern getrennt (§ 82).
  • Die jüngste Abrechnungsperiode muss dabei sein, und ihr Ende darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).
  • Der Ausweis wird für das Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2); es zählt der Verbrauch des ganzen Hauses, nicht der einer einzelnen Wohnung.
  • Bei Heizöl, Flüssiggas und Pellets ist die gelieferte Menge nicht der Verbrauch; maßgeblich ist, was im Zeitraum verheizt wurde.
  • Längere Leerstände werden bei der Auswertung rechnerisch berücksichtigt (§ 82).

Welcher Zeitraum nötig ist

Bis 31. Dezember 2026

Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten (§ 82 Abs. 4).

Ab 1. Januar 2027

Der Endenergieverbrauch wird über zwei Jahre erfasst, jährlich und getrennt nach Energieträgern (§ 82 Abs. 1).

Die jüngste Abrechnungsperiode muss dabei sein, und ihr Ende darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).

Wo der Verbrauch auf der Abrechnung steht

  • Erdgas: Die Jahresabrechnung des Versorgers nennt den Verbrauch in Kilowattstunden, meist mit den Zählerständen in Kubikmetern daneben. Wichtig sind der Verbrauch und der Abrechnungszeitraum.
  • Fernwärme: Die Abrechnung des Versorgers nennt die gelieferte Wärme in Kilowatt- oder Megawattstunden.
  • Wärmepumpe: Hat sie einen eigenen Zähler oder Tarif, steht ihr Stromverbrauch gesondert auf der Stromabrechnung.
  • Zentralheizung im Mehrfamilienhaus: Die Heizkostenabrechnung der Hausverwaltung oder des Messdienstes nennt neben Ihrem Anteil meist auch den Verbrauch der ganzen Liegenschaft. Für den Ausweis zählt dieser Gesamtwert.

Wechselt der Versorger im Zeitraum, gehören die Abrechnungen beider Versorger dazu.

Heizöl, Flüssiggas und Pellets: Lieferung ist nicht Verbrauch

Rechnungen über Lieferungen zeigen, wann wie viel nachgefüllt wurde, nicht, wie viel im Zeitraum verheizt wurde. Der Verbrauch ergibt sich aus dem Bestand zu Beginn, den Lieferungen dazwischen und dem Bestand am Ende.

Notieren Sie deshalb den Füllstand von Tank oder Lager zu Beginn und am Ende des Zeitraums. Wird bei jeder Lieferung bis zum Rand gefüllt, entspricht die Menge einer Lieferung dem Verbrauch seit der vorigen.

Wenn Abrechnungen fehlen

  • Energieversorger: Frühere Jahresabrechnungen lassen sich meist im Kundenportal abrufen oder beim Kundenservice anfordern, nach einem Wechsel auch beim früheren Versorger.
  • Hausverwaltung und Messdienst: Heizkostenabrechnungen früherer Jahre bekommen Sie bei der Hausverwaltung oder bei dem Messdienst, der sie erstellt hat.
  • Nach einem Kauf: Fragen Sie den Verkäufer oder die Hausverwaltung nach den Abrechnungen der Jahre vor Ihrem Einzug.

Lässt sich der nötige Zeitraum nicht füllen, ist kein Verbrauchsausweis möglich. Dann bleibt der Bedarfsausweis, der den Energiebedarf aus dem Gebäude berechnet und ohne Verbrauchsdaten auskommt.

Mehr dazu: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Welcher Energieausweis passt? →

Ein Haus, alle Wohnungen, jede Heizung

Der Ausweis beschreibt das ganze Gebäude (§ 79 Abs. 2). Hat jede Wohnung eine eigene Heizung, etwa eine Gasetagenheizung, braucht es deshalb die Abrechnungen aller Wohnungen.

Heizt ein Kaminofen oder eine zweite Heizung mit, gehört auch deren Brennstoff zum Verbrauch des Gebäudes.

Ab 1. Januar 2027

Jeder Energieträger wird für sich erfasst, zum Beispiel Gas und Holz getrennt (§ 82 Abs. 1).

Mehr dazu: Energieausweis für die Eigentumswohnung: Was Wohnungseigentümer wissen müssen →

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Reichen die Abrechnungen von zwei Jahren?

Bis 31. Dezember 2026 nicht: Dann braucht es mindestens 36 zusammenhängende Monate. Ab dem 1. Januar 2027 reichen zwei Jahre, wenn die jüngste Abrechnung dabei ist und ihr Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegt (§ 82).

Wie alt darf die letzte Abrechnung sein?

Ihr Ende darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).

Ich habe für mein Heizöl nur die Lieferrechnungen. Reicht das?

Allein nicht, denn eine Lieferung ist nicht der Verbrauch. Dazu braucht es den Füllstand des Tanks zu Beginn und am Ende des Zeitraums. Wird bei jeder Lieferung voll getankt, entspricht jede Lieferung dem Verbrauch seit der vorigen.

Wo bekomme ich alte Gasabrechnungen her?

Beim Gasversorger, meist im Kundenportal oder über den Kundenservice. Nach einem Anbieterwechsel hat der frühere Versorger die Abrechnungen aus seiner Zeit.

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