Energieausweis erneuern: So kommen Sie zum neuen Ausweis

Einen Energieausweis kann man nicht verlängern. Ist er abgelaufen, wird ein neuer ausgestellt: mit neuer Registriernummer, aktuellen Daten und wieder zehn Jahren Gültigkeit. Nötig ist er erst, wenn Sie verkaufen oder vermieten. Der alte Ausweis hilft beim Ausfüllen, ersetzt aber nicht die aktuellen Abrechnungen.

Stand: · Grundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Auf einen Blick

  • Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt (§ 79 Abs. 3). Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor; danach braucht es einen neuen Ausweis.
  • Ein neuer Ausweis bekommt eine neue Registriernummer (§ 98) und gilt wieder zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3).
  • Einen abgelaufenen Ausweis müssen Sie erst ersetzen, wenn Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder – ab 2027 – einen solchen Vertrag verlängern (§ 80 Abs. 3).
  • Ein neuer Verbrauchsausweis braucht aktuelle Abrechnungen; das Ende der jüngsten darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4). Die Verbrauchswerte eines abgelaufenen Ausweises sind dafür zu alt.
  • Angaben aus dem alten Ausweis muss der Aussteller sorgfältig prüfen; bei Zweifeln an ihrer Richtigkeit darf er sie nicht verwenden (§ 83 Abs. 3).
  • Der neue Ausweis muss nicht von derselben Person ausgestellt werden wie der alte; ausstellen darf ihn jede nach § 88 berechtigte Person.

Verlängern geht nicht – es gibt einen neuen Ausweis

Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen (§ 79 Abs. 3). Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Wer nach Ablauf wieder einen Ausweis braucht, lässt einen neuen ausstellen. Er bekommt eine neue Registriernummer (§ 98), beruht auf aktuellen Daten und gilt wieder zehn Jahre.

Ausstellen darf ihn jede nach § 88 ausstellungsberechtigte Person, nicht nur die, die den alten ausgestellt hat.

Mehr dazu: Wie lange ist ein Energieausweis gültig? →

Wann Sie einen neuen brauchen

Ein abgelaufener Ausweis muss nicht sofort ersetzt werden. Solange Sie selbst im Haus wohnen und es weder verkaufen noch vermieten, brauchen Sie keinen neuen. Einen neuen brauchen Sie, wenn Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen und für das Gebäude kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3).

Ab 1. Januar 2027

Dazu kommt die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags (§ 80 Abs. 3). Wer einen Mietvertrag verlängert, braucht dann einen gültigen Ausweis.

Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen (§ 80 Abs. 4 und 5). Läuft Ihr Ausweis bald ab und steht ein Verkauf oder eine Vermietung an, bestellen Sie den neuen besser rechtzeitig.

Mehr dazu: Energieausweis-Pflicht: Wann Sie einen brauchen – und wann nicht →

Was Sie für einen neuen Verbrauchsausweis brauchen

Der Verbrauchsausweis beruht auf dem, was im Haus tatsächlich verbraucht wurde. Dafür braucht es aktuelle Heizkosten- oder Energieabrechnungen:

Bis 31. Dezember 2026

Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten (§ 82 Abs. 4).

Ab 1. Januar 2027

Der Endenergieverbrauch wird über zwei Jahre erfasst, jährlich und getrennt nach Energieträgern (§ 82 Abs. 1).

Die jüngste Abrechnungsperiode muss dabei sein, und ihr Ende darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).

Die Verbrauchswerte auf einem abgelaufenen Ausweis helfen hier nicht: Sein Abrechnungszeitraum endete vor mehr als zehn Jahren.

Bis 31. Dezember 2026

Außerdem muss der Aussteller das Gebäude vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen, um die energetischen Eigenschaften zu beurteilen (§ 84 Abs. 1).

Ab 1. Januar 2027

Die Pflicht zur Begehung oder zu geeigneten Bildaufnahmen gilt für jeden Ausweis für ein bestehendes Gebäude und steht dann in § 83 Abs. 1.

Mehr dazu: Abrechnungen für den Verbrauchsausweis: Welche Sie brauchen und wo die Werte stehen →

Wobei der alte Ausweis hilft

Für den neuen Ausweis brauchen Sie den alten nicht. Liegt er vor, hilft er beim Ausfüllen. Darauf stehen unter anderem:

  • das Baujahr des Gebäudes und der Heizung
  • die Zahl der Wohnungen
  • die Gebäudenutzfläche
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung

Was Sie daraus übernehmen, muss der Aussteller wie jede Angabe des Eigentümers sorgfältig prüfen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, darf er sie nicht verwenden (§ 83 Abs. 3).

Was sich seit dem alten Ausweis geändert hat, gehört in den neuen: zum Beispiel eine neue Heizung, neue Fenster, eine gedämmte Fassade, ein gedämmtes Dach oder eine Solaranlage.

Mehr dazu: Energieausweis verloren: So bekommen Sie eine Kopie – oder einen neuen →

Nach einer Modernisierung

Modernisierungen lassen die Gültigkeit des alten Ausweises unberührt, solange danach kein neuer Bedarfsausweis ausgestellt werden muss (§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2). Er zeigt dann aber nicht mehr den aktuellen Stand. Ein neuer Ausweis kann die Verbesserung zeigen, auch schon vor Ablauf des alten.

Beim Verbrauchsausweis zeigt sich eine neue Heizung oder Dämmung erst vollständig, wenn die Abrechnungen die Zeit danach abdecken. Ein Bedarfsausweis zeigt sie sofort.

Mehr dazu: Energieeffizienzklasse: Was A+ bis H im Energieausweis bedeuten →

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Der neue Ausweis muss nicht dieselbe Art haben wie der alte. Welche zulässig ist, richtet sich nach den Regeln, die bei seiner Ausstellung gelten.

Bis 31. Dezember 2026

Hat ein Wohngebäude weniger als fünf Wohnungen und wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt, ist beim Verkauf und bei der Vermietung ein Bedarfsausweis nötig – es sei denn, das Haus erreicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3).

Für ein älteres Haus mit weniger als fünf Wohnungen, das bisher einen Bedarfsausweis brauchte, genügt ab dem 1. Januar 2027 ein Verbrauchsausweis – wenn es ausschließlich zum Wohnen genutzt wird und Verbrauchsdaten aus zwei Jahren vorliegen.

Ein Haus mit Laden, Praxis oder Büro dient nicht ausschließlich dem Wohnen. Für solche Gebäude sieht § 82 ab 2027 keinen Verbrauchsausweis vor; dann ist ein Bedarfsausweis nötig.

Mehr dazu: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Welcher Energieausweis passt? →

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann man einen Energieausweis verlängern?

Nein. Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt (§ 79 Abs. 3). Danach lassen Sie einen neuen ausstellen, mit neuer Registriernummer (§ 98) und wieder zehn Jahren Gültigkeit.

Wann muss ich meinen Energieausweis erneuern?

Wenn Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder – ab 2027 – einen solchen Vertrag verlängern und für das Gebäude kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3). Solange Sie selbst darin wohnen, müssen Sie einen abgelaufenen Ausweis nicht ersetzen.

Kann ich die Daten aus dem alten Energieausweis übernehmen?

Angaben zum Gebäude wie Baujahr und Zahl der Wohnungen ja, wenn sie stimmen und sich nichts geändert hat; der Aussteller muss sie prüfen (§ 83 Abs. 3). Den Verbrauch nicht: Dafür braucht es aktuelle Abrechnungen (§ 82 Abs. 4).

Muss derselbe Energieberater den neuen Ausweis ausstellen?

Nein. Den neuen Ausweis darf jede nach § 88 ausstellungsberechtigte Person ausstellen.

Was kostet es, einen Energieausweis zu erneuern?

So viel wie ein neuer Ausweis, denn es ist einer. Online kostet ein Verbrauchsausweis je nach Anbieter etwa 40 bis 140 € (Stand Oktober 2026).

Energieausweis bestellen

Verbrauchsausweis online, ohne Termin vor Ort

Für reine Wohngebäude: Adresse eingeben, vorausgefüllte Angaben bestätigen, Heizkostenabrechnungen abfotografieren. Effizienzklasse und Kennwerte sehen Sie sofort, und ob der Verbrauchsausweis für Ihr Haus zulässig ist, sehen Sie vor der Bestellung.

  • Prüfung und Unterschrift durch einen Energieberater
  • DIBt-Registriernummer
  • Energieausweis als PDF, 10 Jahre gültig
  • Korrekturen inklusive
  • Bezahlen per Rechnung mit Klarna, PayPal, Lastschrift, Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay
  • Geld zurück, wenn kein Ausweis ausgestellt werden kann

89 € inkl. MwSt.

Energieausweis starten

Ausprobieren ist kostenlos, bezahlt wird erst bei der Bestellung.

Ratgeber

Weitere Fragen zum Energieausweis