Energieausweis verloren: So bekommen Sie eine Kopie – oder einen neuen
Ein verlorener Energieausweis ist meist kein großes Problem: Beim Verkauf und bei der Vermietung dürfen Sie auch eine Kopie vorlegen und übergeben. Findet sich keine mehr, brauchen Sie einen neuen Ausweis – aber erst, wenn Sie verkaufen oder vermieten.
Stand: · Grundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Auf einen Blick
- Beim Verkauf und bei der Vermietung genügt eine Kopie des Energieausweises, zum Vorlegen wie zum Übergeben (§ 80 Abs. 4 und 5).
- Der Aussteller muss eine Kopie jedes Ausweises zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufbewahren (§ 99 Abs. 5).
- Die Registrierstelle beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) speichert keine vollständigen Energieausweise; dort lässt sich keine Kopie anfordern.
- Ein verlorener Ausweis bleibt gültig; er gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3).
- Ist keine Kopie mehr aufzutreiben, brauchen Sie einen neuen Ausweis erst, wenn Sie verkaufen, vermieten oder – ab 2027 – einen Mietvertrag verlängern (§ 80 Abs. 3).
Eine Kopie reicht
Verkäufer und Makler müssen Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen und dem Käufer nach dem Kaufvertrag den Ausweis oder eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 4). Für Vermieter gilt dasselbe (§ 80 Abs. 5).
Es kommt also nicht auf das Original an. Und der Ausweis verliert seine Gültigkeit nicht dadurch, dass er verloren geht: Er gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3).
Wo Sie eine Kopie finden
- In Ihren E-Mails und Unterlagen: Viele Ausweise werden als PDF verschickt. Suchen Sie nach dem Wort „Energieausweis“.
- Beim Online-Anbieter: Wurde der Ausweis online bestellt, lässt er sich oft im Kundenkonto oder über den Link in der Bestellbestätigung erneut herunterladen.
- Beim Aussteller: Er muss eine Kopie zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufbewahren (§ 99 Abs. 5). Ist der Ausweis älter, fragen Sie trotzdem nach. Wer ihn ausgestellt hat, steht meist auf der Rechnung oder in den E-Mails zur Bestellung.
- Bei Makler und Hausverwaltung: Wer beim letzten Verkauf oder bei der letzten Vermietung beteiligt war, hat den Ausweis oft in seinen Unterlagen. In einem Haus mit Eigentumswohnungen gilt ein Ausweis für das ganze Gebäude (§ 79 Abs. 2); dann hat ihn häufig die Hausverwaltung.
- Beim Voreigentümer: Wer Ihnen das Haus verkauft hat, musste Ihnen den Ausweis oder eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 4).
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Warum das DIBt keine Kopie hat
Jeder neue Energieausweis bekommt eine Registriernummer (§ 98). Sie vergibt die Registrierstelle beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), die nach eigener Auskunft aber keine vollständigen Ausweise speichert und kein öffentliches Register führt. Eine Kopie bekommen Sie dort deshalb nicht.
Wann Sie einen neuen brauchen
Findet sich keine Kopie mehr, müssen Sie nicht sofort handeln. Einen neuen Ausweis brauchen Sie, wenn Sie verkaufen, vermieten, verpachten oder – ab 2027 – einen solchen Vertrag verlängern und für das Gebäude kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3).
Ein neuer Ausweis bekommt eine neue Registriernummer (§ 98) und gilt wieder zehn Jahre (§ 79 Abs. 3). Für einen Verbrauchsausweis braucht es dafür aktuelle Abrechnungen; die jüngste darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Abs. 4).
Neue Ausweise werden digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt, auf Verlangen auch auf Papier (§ 79 Abs. 2). Bewahren Sie die Datei so auf, dass Sie sie in zehn Jahren noch finden.
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