Energieausweis für Vermieter: Pflichten bei Vermietung und Verlängerung

Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis für das Gebäude. Mietinteressenten wird er spätestens bei der Besichtigung gezeigt, dem neuen Mieter nach Abschluss des Mietvertrags übergeben. Ab 2027 gilt das auch, wenn ein Mietvertrag verlängert wird.

Stand: · Grundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Auf einen Blick

  • Ein Energieausweis ist nötig, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast wird (§ 80 Abs. 3).
  • Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht auch, wenn ein solcher Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird.
  • Der Energieausweis wird für das Gebäude ausgestellt; ein gültiger Ausweis gilt für alle Wohnungen im Haus.
  • Vermieter oder Makler müssen den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss des Vertrags übergeben, als Original oder Kopie (§ 80 Abs. 4 und 5).
  • Wohnungsanzeigen in kommerziellen Medien müssen Werte aus dem Ausweis nennen (§ 87).
  • Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 108).

Wann Vermieter einen Energieausweis brauchen

Die Pflicht entsteht, wenn ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Ein Energieausweis ist dann auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3).

Ab 1. Januar 2027

Die Pflicht gilt auch, wenn ein Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird (§ 80 Abs. 3).

Für ein laufendes Mietverhältnis verlangt das Gesetz keinen neuen Ausweis, solange der Vertrag nicht – ab 2027 – verlängert wird.

Ein Ausweis für das ganze Haus

Der Energieausweis wird für das Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2), nicht für die einzelne Wohnung. In einem Mehrfamilienhaus gilt ein gültiger Ausweis deshalb für alle Wohnungen. Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, fragen Sie zuerst bei der Hausverwaltung nach, ob es für das Haus schon einen gibt.

Mit Zentralheizung liegt der Verbrauchsausweis nahe: Grundlage können die Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude sein (§ 82 Abs. 4).

Mehr dazu: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Welcher Energieausweis passt? →

Vorlegen und übergeben

Für Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und Makler gelten dieselben Pflichten wie beim Verkauf (§ 80 Abs. 5):

  • Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung den Ausweis oder eine Kopie vorlegen; ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen während der Besichtigung genügt.
  • Ohne Besichtigung den Ausweis unverzüglich vorlegen, auf Nachfrage ebenfalls unverzüglich.
  • Nach Abschluss des Vertrags dem neuen Mieter den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich übergeben.

Pflichtangaben in der Wohnungsanzeige

Wird die Wohnung oder das Haus in kommerziellen Medien angeboten und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, muss die Anzeige Werte daraus nennen. Dafür sorgen muss, wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet: der Vermieter oder der Makler (§ 87).

Bis 31. Dezember 2026 und für Ausweise, die vor 2027 ausgestellt wurden, sind das:

  • die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung
  • bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse
Ab 1. Januar 2027

Für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, gehören in die Anzeige: ob der Ausweis nach § 81 (Bedarf) oder § 82 (Verbrauch) ausgestellt wurde, sein Ausstellungsdatum, der Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger für die Heizung (§ 87). Für ältere Ausweise bleibt es bei den bisherigen Angaben (§ 112 Abs. 3).

Welches Bußgeld droht

Wer den Ausweis vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen (§ 108).

Ausnahmen

Bis 31. Dezember 2026

Ausgenommen sind kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche. Für Baudenkmäler gelten die Pflichten bei Verkauf und Vermietung nicht (§ 79 Abs. 4).

Ab 1. Januar 2027

Die Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Ausgenommen bleiben kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 79 Abs. 4).

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Brauche ich für jede Wohnung einen eigenen Energieausweis?

Nein. Der Energieausweis wird für das Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2). Ein gültiger Ausweis gilt für alle Wohnungen im Haus.

Muss ich meinen bestehenden Mietern einen Energieausweis geben?

Für ein laufendes Mietverhältnis verlangt das Gesetz keinen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Pflicht aber auch, wenn ein Mietvertrag verlängert wird.

Reicht eine Kopie für den Mieter?

Ja. Vorlegen und übergeben dürfen Sie den Energieausweis oder eine Kopie davon (§ 80 Abs. 4 und 5).

Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorlege?

Wer ihn vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen (§ 108).

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